Pflichtteilsergänzung

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Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruch

Die Pflichtteilsergänzung ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Erbrechts, der oft zum Tragen kommt, wenn ein Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat. Unserer Erfahrung nach sind sich viele nicht bewusst, dass Schenkungen des Erblassers an Dritte den Pflichtteil der Erbschaft beeinflussen können. Als Rechtsanwaltskanzlei, die auf Erbrecht spezialisiert ist, sehen wir es als unsere Verpflichtung, über diese rechtlichen Feinheiten aufzuklären und unsere Mandanten umfassend zu beraten. Pflichtteilsberechtigte, die einen Anspruch auf den Pflichtteil haben, können unter bestimmten Umständen eine Ergänzung dieses Pflichtteils verlangen, wenn durch Schenkungen das Erbe geschmälert wurde.

Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist komplex und bedarf einer genauen Prüfung aller relevanten Faktoren, einschließlich des Zeitpunkts der Schenkung und des Werts des übertragenen Vermögens. Es ist wichtig, dass Betroffene verstehen, dass nicht jede Schenkung automatisch zu einem Ergänzungsanspruch führt und dass bestimmte Abschmelzungsregelungen zu berücksichtigen sind. Unsere Kanzlei für Erbrecht steht bereit, die Rechte der Pflichtteilsberechtigten zu wahren und bei der Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu unterstützen. Wir bieten sachkundige Beratung, damit unsere Mandanten ihre legitimen Ansprüche effektiv geltend machen können.

Das Wichtigste im Überblick

Grundlagen der Pflichtteilsergänzung

In der Praxis des Erbrechts nimmt die Pflichtteilsergänzung eine wichtige Rolle ein, um die Interessen der Pflichtteilsberechtigten bei Schenkungen des Erblassers zu wahren.

Der Pflichtteil stellt einen gesetzlich verankerten Anspruch bestimmter naher Angehöriger des Verstorbenen auf einen Teil des Nachlasses dar, falls sie durch die testamentarische Erbfolge übergangen wurden. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist in den §§ 2325 ff. BGB geregelt und zielt darauf ab, den Wert des Pflichtteils zu sichern. Dieser Anspruch entsteht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen getätigt hat, die den Wert des Pflichtteils beeinträchtigen würden. Es handelt sich um eine Nachlassforderung, bei der die Ergänzung des Pflichtteils durch eine Ausgleichung erreicht werden soll.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind direkte Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder bzw. bei deren Vorversterben deren Nachkommen, sowie der überlebende Ehegatte und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers. Kommt es zum Erbfall, haben diese Personen, auch wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen vom Erbe ausgeschlossen sind, dennoch das Recht auf den gesetzlich definierten Pflichtteil des Nachlasses. Der Anspruch ist dabei gegen den Erben gerichtet und kann unter Umständen auch von Dritten, die eine Schenkung des Erblassers erhalten haben, eingefordert werden.

Anspruch auf Pflichtteilsergänzung

Im Falle, dass Schenkungen des Erblassers den Pflichtteil beeinträchtigen, stehen pflichtteilsberechtigten Personen Ansprüche zu. Diese sichern das Recht auf den gesetzlich definierten Erbteil.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung entsteht, wenn Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen tätigen, die den Wert des Nachlasses – und damit den Pflichtteil für Abkömmlinge und Eltern – herabsetzen. Nach §§ 2325 ff. BGB ist es unser Anliegen, Sie über Ihre Ansprüche zu informieren und zu schützen. Pflichtteilsberechtigte, zu denen Abkömmlinge und in bestimmten Fällen auch die Eltern des Erblassers zählen, können einen Ergänzungsanspruch geltend machen, wenn der Erblasser bis zu zehn Jahre vor seinem Tod Vermögenswerte verschenkt hat.

Beispiele für Szenarien

Szenario 1

Ein Erblasser hat seinem Abkömmling einen Teil seines Vermögens als Schenkung übergeben. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermöglicht hier eine Anpassung, sodass der Pflichtteilsberechtigte nicht benachteiligt wird.

Szenario 2

Eltern sind oftmals pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Bei eventuellen Schenkungen des Erblassers ist es auch hier möglich, die Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung geltend zu machen.

Berücksichtigt werden muss, dass solche Ansprüche auch der Verjährung unterliegen.

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Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch sichert pflichtteilsberechtigten Erben ihren Anteil am Nachlass, auch bei Schenkungen des Erblassers vor dessen Tod. Wir betrachten den fiktiven Wert des Nachlasses so, als ob keine Schenkungen erfolgt wären.

Berechnungsgrundlage:

Der Anspruch basiert auf der Differenz zwischen dem fiktiven Pflichtteil, wie er ohne Schenkung bestünde, und dem realen Pflichtteil nach durchgeführten Schenkungen. Es gilt die Formel:

Pflichtteilsergänzung = (fiktiver Nachlasswert x Pflichtteilsquote) — (realer Nachlasswert x Pflichtteilsquote)

Jahresfrist:

Für verbrauchbare Sachen beginnt die Jahresfrist ab dem Zeitpunkt der Schenkung zu laufen. Nicht verbrauchbare Sachen werden angerechnet, wenn die Schenkung innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgte.

Abschmelzungsmodell:

Die Pflichtteilsergänzungsansprüche verringern sich mit jedem Jahr nach der Schenkung um 1/10 des Wertes.

Berechnungsgrundlage:

Die Berechnung in diesem Fall wäre:

Pflichtteilsergänzung = (1.000.000 € x 0,5) — (800.000 € x 0,5) = 500.000 € — 400.000 € = 100.000 €

Sollten Sie eine herausgegebene Schenkung oder die Anrechnung einer solchen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch prüfen wollen, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Wir erläutern und unterstützen Sie im gesamten Prozess der Anspruchsermittlung.

Rechtliche Herausforderungen und Fallstricke

Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch stellen juristische Komplexität und strenge Fristen große Herausforderungen dar, besonders im Erbfall. Wir beleuchten die rechtlichen Schwierigkeiten, bevor wir auf die Vermeidung von Fehlern eingehen.

Rechtliche Schwierigkeiten

Ein zentraler Punkt bei der Pflichtteilsergänzung ist der § 2325 BGB, welcher die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten regelt. Es geht darum, zu verhindern, dass der Pflichtteil durch Schenkungen des Erblassers geschmälert wird. Juristische Herausforderungen entstehen, wenn es um die Kenntnis von verschenktem Vermögen geht, da Pflichtteilsergänzungsansprüche hiervon betroffen sind. Die Verjährungsfrist spielt ebenfalls eine entscheidende Rolle: Pflichtteilsberechtigte müssen innerhalb einer 3‑Jahres-Frist, ihre Ansprüche geltend machen (§ 2329 BGB).

Vermeidung von Fehlern

Um Fehler zu vermeiden, ist es essentiell, die Fristen genau zu kennen und zu beachten. Wir empfehlen eine umgehende Prüfung des Nachlasses, um relevante Informationen zu erhalten. Dokumentation und genaue Buchführung aller Vermögenswerte – sowohl zum Zeitpunkt des Erbfalls als auch zum Zeitpunkt etwaiger Schenkungen – sind unabdingbar. Ebenfalls kritisch ist eine genaue Berechnung des Pflichtteilsanspruchs unter Berücksichtigung aller relevanten Aktiva und Passiva des Nachlasses. Hierbei ist fachkundige Beratung oft unerlässlich, um sämtliche Ansprüche korrekt zu ermitteln und durchzusetzen.

Unsere Dienstleistungen

Wir bei Kanzlei Knoll bieten umfassende Rechtsberatung für Erben im Bereich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Unser Ziel ist es, den Erben in ihrer speziellen Situation juristisch beizustehen, um ihren rechtmäßigen Anteil an einem Erbe sicherzustellen.

Rechtsberatung zum Pflichtteilsergänzungsanspruch:

Wir klären auf, wie Sie als Pflichtteilsberechtigter vorgehen können, falls Schenkungen des Erblassers Ihren Pflichtteil schmälern könnten.

Vertretung gegenüber der Erbengemeinschaft:

Ist die Erbengemeinschaft mit der Regelung des Nachlasses betraut, vertreten wir Ihre Interessen effektiv und durchsetzungsstark.

Strategien bei Überschuldung des Nachlasses:

Sollte der Nachlass überschuldet sein, führen wir Sie durch die komplexen rechtlichen Herausforderungen.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht, Fachanwalt für Erbrecht u. zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Die Pflichtteilsergänzung greift, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat und dadurch den Pflichtteilsanspruch beeinflusst. Wir setzen uns dafür ein, dass Sie als pflichtteilsberechtigte Person eine angemessene Ausgleichszahlung erhalten.

Unsere Fachanwalt für Erbrecht hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung geltend zu machen und eine faire Verteilung des Nachlasses zu erreichen. Wir setzen Ihre Interessen kompetent durch und klären alle rechtlichen Fragen für eine erfolgreiche Durchsetzung.

Ihre finanzielle Sicherheit liegt uns am Herzen. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin, um von unserer Expertise in der Pflichtteilsergänzung zu profitieren. 

Häufig gestellte Fragen

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch resultiert daraus, dass Schenkungen vom Erblasser an Dritte, die bis zu 10 Jahre vor dem Tod erfolgten, dem Wert des Nachlasses hinzugerechnet werden können. Dabei wird der Wert der Schenkung zum Zeitpunkt der Schenkung ermittelt und abhängig vom Zeitpunkt der Schenkung bis zum Tod des Erblassers abgezinst.
Ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung kann entstehen, wenn Miterben vom Erblasser Zuwendungen erhalten haben, die innerhalb von 10 Jahren vor dessen Tod erfolgt sind. Diese Zuwendungen können unter Umständen den Pflichtteil reduzieren, was durch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch korrigiert werden kann.
Wurde dem Erblasser vom Beschenkten ein Wohnrecht eingeräumt, kann dies die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beeinflussen. Der Wert des Wohnrechts wird dabei dem Wert der Immobilie gegenübergestellt und kann zu einer Minderung des hin zurechenbaren Schenkungswertes führen.
Erhält ein Pflichtteilsberechtigter selbst Schenkungen vom Erblasser, müssen diese unter bestimmten Bedingungen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet werden. Dies geschieht, um eine Gleichbehandlung aller Pflichtteilsberechtigten sicherzustellen.
Lebensversicherungen des Erblassers können dann relevant werden, wenn die Auszahlung nicht an den Nachlass, sondern an einen Begünstigten direkt geht. Dies kann bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden, sofern dies zur Werterhöhung des Nachlasses führt.
Die Verjährungsfrist für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch beträgt in der Regel drei Jahre und beginnt entgegen der Verjährung des Pflichtteils nicht mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte davon Kenntnis erlangt hat, sondern bereits ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Somit können der Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu unterschiedlichen Terminen verjähren.